BayObLG - Beschluss vom 13.01.2004
1Z BR 26/03
Normen:
BGB § 2361 § 2368 ; FGG § 21 Abs. 2 § 29 Abs. 1 ; KostO § 30 § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 172
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 357/03
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 99/00

Formvoraussetzungen der weiteren Beschwerde in Nachlasssachen - Geschäftswert bei Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

BayObLG, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 26/03

DRsp Nr. 2004/2482

Formvoraussetzungen der weiteren Beschwerde in Nachlasssachen - Geschäftswert bei Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

»1. Verwerfung einer formunwirksam eingelegten weiteren Beschwerde. 2. Die vom Senat für den Geschäftswert in Verfahren auf Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers entwickelten Grundsätze sind auch im Verfahren auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses anwendbar; in der Regel kann von 10 % des Reinnachlasses ausgegangen werden.«

Normenkette:

BGB § 2361 § 2368 ; FGG § 21 Abs. 2 § 29 Abs. 1 ; KostO § 30 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 7.1.2003 ordnete das Amtsgericht - Nachlassgericht - die Einziehung des am 7.6.2000 für den Beteiligten zu 3 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses an. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.2.2003 als unzulässig verworfen, da dem Beteiligten zu 1 als möglichem Miterben die Beschwerdeberechtigung fehle. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Mit einem an das Landgericht gerichteten, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben hat der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts "Beschwerde" eingelegt.

II.