OLG Hamm - Beschluss vom 19.09.2012
I-15 W 420/11
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 28
FamRZ 2013, 907
ZEV 2013, 507
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Altena, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 85/11

Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen I-15 W 420/11

DRsp Nr. 2012/22854

Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen Testaments

1) Ein privatschriftliches Testament kann formwirksam auf mehreren losen Blättern errichtet werden, wenn aus der Gesamturkunde die Einheitlichkeit der Willenserklärung erkennbar ist.2) Der erforderliche innere Zusammenhang kann aber nicht allein durch die gemeinsame Aufbewahrung mit anderen Dokumenten (u.a. einer Kopie eines notariellen Testaments) begründet werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) bleibt ohne Erfolg.