BayObLG - Beschluss vom 29.07.2004
1Z BR 39/04
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 92
BayObLGZ 2004 Nr. 42
BayObLGZ 2004, 215
DNotZ 2005, 57
FamRZ 2005, 1012
Rpfleger 2004, 701
Vorinstanzen:
LG München II - 6 T 5423/03 - 001.03.2004,
AG Weilheim, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 511/02

Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 39/04

DRsp Nr. 2004/14119

Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments

»Zur Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments, bei dem die Unterschrift zu einem späteren Zeitpunkt unterhalb des ursprünglichen Textes, jedoch oberhalb einer weiteren Ergänzung angebracht wurde.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist im Jahr 2002 im Alter von 87 Jahren verstorben. Sie war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Neffen.

Mit notariellem Testament vom 9.12.1997 setzte die Erblasserin die beiden Beteiligten als Erben je zur Hälfte ein.

Ferner liegt ein eigenhändiges Testament der Erblasserin vor, das folgenden Wortlaut hat:

(Namenszug der Erblasserin)

Testament vom 17.09.1998.

Haupterbe meines Besitzes soll mein

Neffe (Beteiligter zu 2) Sohn meines verstor-

benen Bruders sein. Ich bevorzuge ihn weil

er mit seiner Frau drei Kinder hat. x

Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs sollen

die Eltern die Aufsicht über das geerbte Geld für

ihre Kinder haben.

Meine Eigentumswohnung

sollen zur Hälfte M. (Beteiligter zu 2), die andere Hälfte

sein Bruder (Beteiligter zu 1) und A.,

zu gleichen Teilen erben.

Für die Auflösung meines Berliner Haus-

halts setze ich A. (durchgestrichen; eingefügt: M. (Bet. zu 2)) und B. ein.

Berlin, am 5.10.1999

(Namenszug der Erblasserin)