BayObLG - Beschluss vom 25.11.2002
1Z BR 93/02
Normen:
BGB § 2087 § 2229 Abs. 4 § 2247 Abs. 1 § 2247 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 63
BayObLGZ 2002, 359
FamRZ 2003, 1590
NJW-RR 2003, 297
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3414/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 24/01

Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen - Testierunfähigkeit bei nicht mehr datierbaren Änderungen - Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis - Eigentumswohnung und Vielzahl von Bedachten

BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 93/02

DRsp Nr. 2003/2695

Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen - Testierunfähigkeit bei nicht mehr datierbaren Änderungen - Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis - Eigentumswohnung und Vielzahl von Bedachten

»1. Zur Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments, wenn der Erblasser die Namen im Testament begünstigter Personen gestrichen und durch die Namen anderer Personen ersetzt hat. 2. Hat der Erblasser eine Erbeinsetzung in seinem Testament mit undatierter Verfügung abgeändert und lässt sich nicht feststellen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Veränderungen in der Testamentsurkunde vorgenommen wurden, geht die Tatsache, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des für die Änderungen in Betracht kommenden Zeitraums nicht mehr testierfähig war, in entsprechender Anwendung des § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB zu Lasten desjenigen, der sich auf die Gültigkeit der Erbeinsetzung infolge der vorgenommenen Veränderung beruft. 3. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn ein Bedachter die den Hauptnachlassgegenstand bildende Eigentumswohnung "erben" und der übrige Nachlass an 22 Personen "aufgeteilt" werden soll.«

Normenkette:

BGB § 2087 § 2229 Abs. 4 § 2247 Abs. 1 § 2247 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

I.