I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Sohn des im März 1994 verstorbenen A. der Kommanditist einer KG war. Alleinige Erbin des A. ist aufgrund eines Erbvertrages die Mutter des Klägers. Zu dessen Gunsten war im Erbvertrag ein Vermächtnis angeordnet, das u.a. einen Teil des Kommanditanteils des Erblassers zum Gegenstand hat.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger wegen des Vermächtniserwerbs mit Bescheid vom 13. April 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 90 000 DM mit abgerundet 125 100 DM an; in diesem Betrag ist der Kommanditanteil mit rd. 48 000 DM enthalten.
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