BFH - Urteil vom 10.12.1997
II R 22/96
Normen:
ErbStG (1974 i.d.F. des StandOGStandOG) § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 361
BFH/NV 1998, 536
BFHE 184, 121
BStBl II 1998, 117
DB 1998, 403
ZEV 1998, 77
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Freibetrag für Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen II R 22/96

DRsp Nr. 1998/8831

Freibetrag für Betriebsvermögen

»Das aufgrund eines Vermächtnisses vor dem 1. Januar 1996 erworbene Betriebsvermögen ist nicht nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG 1974 i.d.F. des StandOG begünstigt.«

Normenkette:

ErbStG (1974 i.d.F. des StandOGStandOG) § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Sohn des im März 1994 verstorbenen A. der Kommanditist einer KG war. Alleinige Erbin des A. ist aufgrund eines Erbvertrages die Mutter des Klägers. Zu dessen Gunsten war im Erbvertrag ein Vermächtnis angeordnet, das u.a. einen Teil des Kommanditanteils des Erblassers zum Gegenstand hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger wegen des Vermächtniserwerbs mit Bescheid vom 13. April 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 90 000 DM mit abgerundet 125 100 DM an; in diesem Betrag ist der Kommanditanteil mit rd. 48 000 DM enthalten.