FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.02.2004
4 V 387/03
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 890

Freibetrag; Weichender Erbe; Flächenabfindung; Restbetrieb; Hofübernehmer; Land- und Forstwirt - Nach Veräußerung des überwiegenden Teils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an Dritte kein Freibetrag für weichende Erben

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 4 V 387/03

DRsp Nr. 2004/5855

Freibetrag; Weichender Erbe; Flächenabfindung; Restbetrieb; Hofübernehmer; Land- und Forstwirt - Nach Veräußerung des überwiegenden Teils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an Dritte kein Freibetrag für weichende Erben

1. Ob die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG vorliegen, ist unabhängig von der Frage, inwieweit die betroffenen Grundstücksflächen zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht. 2. Der Begünstigungszweck des § 14a Abs. 4 EStG wird verfehlt, wenn der um die Flächenabfindungen zu Gunsten der weichenden Erben verkleinerte Restbetrieb nicht als organisatorische Einheit in seinem Kern bestehen bleibt, sondern durch weitere, nicht in sachlichem Zusammenhang mit den Abfindungen stehende Flächenveräußerungen an Dritte in alle Winde zerstreut wird und für den angeblichen Hofnachfolger nur noch ein untergeordneter Teil des früheren Betriebes verbleibt. 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein bisheriger Betrieb durch sukzessive Veräußerungen bis auf einen unbedeutenden Restbestand verkleinert wird. 4. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG kann nicht gewährt werden, wenn mehr als die Hälfte des Flächenbestandes veräußert wird, d.h. nicht der überwiegende Teil der nach Abfindung verbleibenden Nutzfläche auf den Hofübernehmer übertragen wird.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.