BFH - Urteil vom 27.02.1992
X R 139/88
Normen:
EStG (1983) § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1344
BB 1992, 1474
BFHE 167, 381
BStBl II 1992, 612
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG)

BFH, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen X R 139/88

DRsp Nr. 1996/11418

Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG)

»1. Eine Rechtspflicht ist auch dann freiwillig i.S. des § 12 Nr. 2 EStG begründet, wenn der Steuerpflichtige eine sittliche Verpflichtung erfüllt. 2. Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen. Sie sind mangels wirtschaftlicher Belastung des Erben nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar. 3. Davon ausgenommen sind wiederkehrende Leistungen, die bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar wären (Fortführung des BFH-Urteils vom 4.4.1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779).«

Normenkette:

EStG (1983) § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe: