Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG)
BFH, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen X R 139/88
DRsp Nr. 1996/11418
Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG)
»1. Eine Rechtspflicht ist auch dann freiwillig i.S. des § 12 Nr. 2 EStG begründet, wenn der Steuerpflichtige eine sittliche Verpflichtung erfüllt.2. Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen. Sie sind mangels wirtschaftlicher Belastung des Erben nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG abziehbar.3. Davon ausgenommen sind wiederkehrende Leistungen, die bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG abziehbar wären (Fortführung des BFH-Urteils vom 4.4.1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779).«
Normenkette:
EStG (1983) § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, 2 ;
Gründe:
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