Streitig ist, ob das Grundstück des verstorbenen Herrn ein Betriebsgrundstück im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr.1 Bewertungsgesetz (BewG) darstellt.
Die Kläger sind Erben des am 12.05.1997 verstorbenen Herrn. Zur Erbmasse gehört das Objekt sowie ein Lederwareneinzelhandelsgeschäft. Der Erblasser hatte zunächst das Lederwarengeschäft in den Räumen betrieben. Später vermietete er das das Ladenlokal mit der Größe von 206 qm zu fremdgewerblichen Zwecken. Ein 107 qm großer Lagerraum stand zum Todeszeitpunkt leer. Der Erblasser hatte das Grundstück nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen und es als gewillkürtes Betriebsvermögen in der Buchführung und der Steuerbilanz für das Lederwarengeschäft fortgeführt. Die jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von 160.000,00 DM erfasste der Erblasser als Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
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