BVerwG - Urteil vom 13.05.2004
3 C 26.03
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 17
DVBl 2004, 1495
DÖV 2004, 960
NJW 2004, 2844
ZEV 2004, 474
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 4302/01
VG Minden, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3493/00

Friedhofsrecht - Friedhofsbenutzung; Grabmal; Gestaltungsvorschriften für Grabmale

BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 3 C 26.03

DRsp Nr. 2004/11741

Friedhofsrecht - Friedhofsbenutzung; Grabmal; Gestaltungsvorschriften für Grabmale

»1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht. 2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein konfessioneller Friedhofsträger das Aufstellen polierter, spiegelnder Grabmale verbieten darf.