KG - Beschluss vom 28.11.2014
6 W 140/14
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 121; BGB § 1954;
Vorinstanzen:
AG Mitte - 62 VI 539/96 - 14.08.2014,

Frist für die Anfechtung der Versäumung der Frist für die Ausschlagung des Erbes

KG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 6 W 140/14

DRsp Nr. 2014/18151

Frist für die Anfechtung der Versäumung der Frist für die Ausschlagung des Erbes

1. Bei der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1956 BGB sind für die Kausalitätsprüfung des Irrtums für den hypothetischen Kausalverlauf die dem Anfechtenden zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten und darüber hinaus die für ihn damals mit zumutbarer Anstrengung erfahrbaren Umstände zu Grunde zu legen, nicht jedoch die erst wesentlich später bekannt gewordenen Tatsachen, die zu der weiteren Anfechtung dieser Anfechtungserklärung geführt haben. 2. Für diese zweite Anfechtung gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht die längeren Fristen des § 1954 BGB.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 14.8.2014 - Nachlassgericht - wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 22.000 Euro (ca. 1/3 des Nachlasswertes) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 121; BGB § 1954;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind neben einem nachverstorbenen älteren Bruder die Kinder der Erblasserin. Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die Kinder der Beteiligten zu 1).