I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die gesetzliche Pflichtteilsregelung in den §§ 2303 Abs. 1, 2333 BGB.
1. Der Beschwerdeführer ist ein 82jähriger Kaufmann, der ein Testament errichten will. Er hat zwei noch lebende Söhne und drei Enkelkinder eines vorverstorbenen Sohnes. Mit Ausnahme einer Enkelin haben seine Kinder und Kindeskinder den Kontakt zu ihm abgebrochen. Daher will er seine Abkömmlinge zumindest teilweise enterben. Daran sieht er sich durch das Pflichtteilsrecht gehindert. § 2303 Abs. 1 BGB zwinge ihn, die Hälfte seines Vermögens seinen leiblichen Abkommen zu hinterlassen, sofern nicht der seltene Ausnahmefall der Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2333 BGB vorliege.
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