BVerfG - Beschluß vom 21.11.1996
1 BvR 1862/96
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 § 2333 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 413
NJW 1997, 650
ZEV 1997, 125

Frist zur Erhebnung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1862/96

DRsp Nr. 1997/4

Frist zur Erhebnung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die erbrechtlichen Bestimmungen des BGB (hier: Pflichtteil), mit der geltend gemacht wird, daß eine unzulässige Einschränkung der Testierfreiheit vorliege, ist nicht zulässig. Sie wäre als sogenannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, bei vor dem 1. April 1951 in Kraft getretenen Gesetzen bis zum 1. April 1952 zu erheben gewesen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Beschwer möglicherweise erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 § 2333 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die gesetzliche Pflichtteilsregelung in den §§ 2303 Abs. 1, 2333 BGB.

1. Der Beschwerdeführer ist ein 82jähriger Kaufmann, der ein Testament errichten will. Er hat zwei noch lebende Söhne und drei Enkelkinder eines vorverstorbenen Sohnes. Mit Ausnahme einer Enkelin haben seine Kinder und Kindeskinder den Kontakt zu ihm abgebrochen. Daher will er seine Abkömmlinge zumindest teilweise enterben. Daran sieht er sich durch das Pflichtteilsrecht gehindert. § 2303 Abs. 1 BGB zwinge ihn, die Hälfte seines Vermögens seinen leiblichen Abkommen zu hinterlassen, sofern nicht der seltene Ausnahmefall der Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2333 BGB vorliege.