BGH - Urteil vom 02.12.1987
IVa ZR 149/86
Normen:
BGB § 2325 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2316 Abs. 1 Satz 1 Berechnung 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 Fristbeginn 3
BGHZ 102, 289
DB 1988, 547
DRsp I(174)234a
FamRZ 1988, 280
JuS 1988, 489
MDR 1988, 296
NJW 1988, 821
Rpfleger 1988, 68
WM 1988, 307
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Fristbeginn bei Grundstücksschenkung

BGH, Urteil vom 02.12.1987 - Aktenzeichen IVa ZR 149/86

DRsp Nr. 1992/2786

Fristbeginn bei Grundstücksschenkung

»Voraussetzung für den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bei der Grundstücksschenkung ist die Umschreibung im Grundbuch.«

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter verstarb am 7. Mai 1981; der Vater ist im Jahre 1954 vorverstorben und allein von der Mutter beerbt worden. Erben der Mutter sind deren drei Töchter, nämlich die Klägerin, die Beklagte und deren nicht am Verfahren beteiligte Schwester I zu je einem Drittel. Die Klägerin schloß ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife ab und wurde dann weiter als Kindergärtnerin ausgebildet. Der Beklagten finanzierten die Eltern eine höhere Schulbildung bis zum Abitur und ein anschließendes Medizinstudium; sie ist Ärztin mit einer eigenen Praxis.