BGH - Urteil vom 12.01.2011
IV ZR 230/09
Normen:
BGB § 1944; BGB § 2180 Abs. 1; BGB § 2258 Abs. 2; BGB § 2270; BGB § 2271 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 322;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 468
JuS 2011, 839
MDR 2011, 304
NJW 2011, 1353
WM 2011, 708
ZEV 2011, 251
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 672/06
OLG Karlsruhe, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 49/07

Fristgebundenheit der Ausschlagung eines Vermächtnisses; Entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270, 2271 BGB; Wirksamkeit einer neuen, abweichenden Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten bei Ausschlagung des ihm durch ein gemeinschaftliches Testament Zugewendeten

BGH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen IV ZR 230/09

DRsp Nr. 2011/1786

Fristgebundenheit der Ausschlagung eines Vermächtnisses; Entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270, 2271 BGB; Wirksamkeit einer neuen, abweichenden Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten bei Ausschlagung des ihm durch ein gemeinschaftliches Testament Zugewendeten

1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinn von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht. 2. Hat bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung von Todes wegen getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge, bleibt es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der überlebende Ehegatte seine Verfügung erneut ändert.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1944; BGB § 2180 Abs. 1; BGB § 2258 Abs. 2; BGB § 2270; BGB § 2271 Abs. 1;