Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Streitjahr 1992 die Wohneigentumsförderung nach §
Der Kläger wurde mit Erbvertrag der Eltern der Frau A. vom 26.3.1981 zum Nacherben nach Frau A. eingesetzt, die unter Vormundschaft des Klägers stand, da sie in ihrer geistigen Entwicklung beeinträchtigt und nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu besorgen. Der Kläger wurde auch als Testamentsvollstrecker und als Verwalter für das Vermögen der Frau A. bestellt. Er sollte auch sicher stellen, daß Frau A. im elterlichen Haus ihr weiteres Leben würde verbringen können.
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