OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.10.2017
8 WF 202/17
Normen:
RVG § 35; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3335; RVG -VV Nr. 3337;
Fundstellen:
MDR 2017, 1451
MDR 2018, 258
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 858/16

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 8 WF 202/17

DRsp Nr. 2017/16019

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Vergleichs

Wird im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren für den Abschluss eines Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG -VV. Eine Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3335, 3337 RVG -VV ist nicht festzusetzen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 F 858/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 325,06 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 35; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3335; RVG -VV Nr. 3337;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren wegen Trennungsunterhalt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn im Verfahrenskostenhilfeverfahren am 22.11.2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, der mit einem Prozessvergleich endete. Beiden Ehegatten wurde in diesem Zusammenhang "für den abgeschlossenen Vergleich" Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dem Antragsgegner wurde sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Hinsichtlich des Verlaufs des Erörterungstermin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2016 (Bl. 105-107 d.A.) verwiesen.