BVerfG - Beschluß vom 27.09.1951
1 BvR 121/51
Normen:
BVerfGG § 95 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 3
NJW 1952, 20

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 27.09.1951 - Aktenzeichen 1 BvR 121/51

DRsp Nr. 1996/6387

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

»Schadensersatzansprüche können mittels Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BVerfGG § 95 ;

Gründe:

Mit seinem Schreiben vom 30. August 1951 verlangt der Antragsteller eindeutig Schadensersatz. Aus § 95 BVerfGG ergibt sich, dass die Verfassungsbeschwerde nur die Aufhebung einer Entscheidung oder eines Verwaltungsakts oder die Nichtigerklärung eines Gesetzes erstreben kann. Schadensersatzansprüche können daher mittels Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden. Der Antrag ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Fundstellen
BVerfGE 1, 3
NJW 1952, 20