BFH - Urteil vom 06.12.2000
II R 28/98
Normen:
BGB § 2169 Abs. 1, § 2174 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 601

Gegenstand eines Vermächtnisses; unklare letztwillige Verfügung

BFH, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen II R 28/98

DRsp Nr. 2001/4338

Gegenstand eines Vermächtnisses; unklare letztwillige Verfügung

1. Was Gegenstand eines Vermächtnisses ist, richtet sich nach dem Inhalt des durch die letztwillige Verfügung gem. § 2174 BGB begründeten Schuldverhältnisses. 2. Bestimmen Erben bei objektiv zweifelhafter Sach- und Rechtslage durch einen Vergleich, was nach ihrer Auffassung Inhalt der - zuvor umstrittenen - Verfügungen des Erblasser war, hat ein solcher ernstgemeinter Vergleich seinen Rechtsgrund noch im Erbrecht und ist bei der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 2169 Abs. 1, § 2174 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der am ... 2000 verstorbene, vom Finanzgericht (FG) beigeladene S war einer der beiden Söhne der 1991 verstorbenen Erblasserin. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Sohn des vorverstorbenen weiteren Sohnes der Erblasserin.