OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2016
2 Wx 160/16
Normen:
GNotKG § 36; GNotKG § 40; GNotKG § 61 Abs. 1; GNotKG § 61 Abs. 2; FamFG § 65;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 40
MDR 2017, 428
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 72 VI 151/15

Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 160/16

DRsp Nr. 2016/19229

Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins

Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins bemisst sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Dass der Beschwerdeführer lediglich anstrebt, als Miterbe zu 1/2 festgestellt zu werden, mindert den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nicht.

Tenor

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 252.604,21 € festgesetzt.

Normenkette:

GNotKG § 36; GNotKG § 40; GNotKG § 61 Abs. 1; GNotKG § 61 Abs. 2; FamFG § 65;

Gründe