BGH - Beschluss vom 12.09.2012
IV ZR 177/11
Normen:
BGB § 2078; BGB § 2339;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 9
ZEV 2013, 34
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 235/04
KG Berlin, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 208/06

Gelten der Dispositionsmaxime für die Erbunwürdigkeitsklage

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen IV ZR 177/11

DRsp Nr. 2012/19953

Gelten der Dispositionsmaxime für die Erbunwürdigkeitsklage

1. Die Erbunwürdigkeitsklage sowie die Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäߧ§ 2078, 2081 BGB stehen selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus.2. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO findet entsprechend im Zivilprozess Anwendung. An eine derartige Untauglichkeit des Beweismittels sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Weder die Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache noch der Wahrnehmung durch den Zeugen berechtigen den Tatrichter, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Insbesondere kommt keine Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet in Betracht, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, da dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt. Vielmehr kann von einem untauglichen Beweismittel nur dann ausgegangen werden, wenn es im Einzelfall vollkommen ausgeschlossen erscheint, dass die Beweisaufnahme irgend etwas Sachdienliches ergeben könnte. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäߧ 286 ZPO folgt, dass der Zivilrichter sich seine Überzeugung selbst bilden muss und daher an einzelne Tatsachenfeststellungen in einem Strafverfahren nicht gebunden ist.