OLG Köln - Urteil vom 30.10.2019
16 U 59/19
Normen:
BGB § 2212; BGB § 2229 Abs. 1; BGB § 2039 S. 1; BGB § 894;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 463
ZEV 2020, 123
ZEV 2020, 251
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 352/15

Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs hinsichtlich eines in den Nachlass fallenden Grundstücks durch einen Erben bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 16 U 59/19

DRsp Nr. 2019/17595

Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs hinsichtlich eines in den Nachlass fallenden Grundstücks durch einen Erben bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

1. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so sind die Erben rechtlich gehindert, einen Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich eines in den Nachlass fallenden Grundstücks im eigenen Namen geltend zu machen. 2. Dabei entfällt die Verfügungsbefugnis der Erben bereits mit dem Erbfall und nicht erst mit der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (13 O 352/15) aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2212; BGB § 2229 Abs. 1; BGB § 2039 S. 1; BGB § 894;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40.