OLG Koblenz - Urteil vom 15.11.2013
10 U 430/13
Normen:
BGB § 2084;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/11

Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs aus eigenem und aus abgetretenem RechtRückgriff auf eine maschinenschriftliche Tabelle in einem Testament als Auslegungshilfe zur Ermittlung des wirklichen Willens des ErblassersAuslegungsfähigkeit des mehrdeutigen Begriffs Angehörige in einem TestamentAnforderungen an die Bestimmtheit der Begünstigten eines Vermächtnisses

OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 10 U 430/13

DRsp Nr. 2018/3003

Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs aus eigenem und aus abgetretenem Recht Rückgriff auf eine maschinenschriftliche Tabelle in einem Testament als Auslegungshilfe zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers Auslegungsfähigkeit des mehrdeutigen Begriffs "Angehörige" in einem Testament Anforderungen an die Bestimmtheit der Begünstigten eines Vermächtnisses

Vermächtnisaussetzung an "Geschwister und ihre Angehörigen" ist hinsichtlich der "Angehörigen" unwirksame Bestimmung mangels eindeutiger Auslegungsmöglichkeit. Sie kann ins besondere nicht so verstanden werden, dass neben den Geschwistern auch die Nichten und Neffen gemeint sind, nicht aber deren Abkömmlinge. Unzulässig die Heranziehung einer entsprechenden tabellarischen Aufstellung des Erblassers außerhalb der Testamentsurkunde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Mai 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2084;

Gründe

I.