OLG München - Endurteil vom 19.08.2020
7 U 5934/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 2039;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2046
ZEV 2020, 649
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 18130/18
LG München I, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 18130/18

Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens durch einen Miterben allein

OLG München, Endurteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 7 U 5934/19

DRsp Nr. 2020/12368

Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens durch einen Miterben allein

Ein ursprünglich dem Erblasser zustehender Darlehensrückzahlungsanspruch, der mit dem Tod des Erblassers in dessen Nachlass gefallen ist, kann von einem Miterben allein nur unter den Voraussetzungen des § 2039 BGB geltend gemacht werden. Dementsprechend kann der Miterbe grundsätzlich nur Leistung an die Erbengemeinschaft, nicht jedoch an sich selbst verlangen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2019, Az. 27 O 18130/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 2039;

Gründe

A.

1. 2. I. II. III.