Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2019, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
A.
1. 2. I. II. III.
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