OLG Hamm - Urteil vom 26.10.2017
10 U 31/17
Normen:
BGB § 1938 ff; BGB § 2303 ff; BGB § 2325 ff; BGB § 2333 ff; PStG § 54 ff;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1036
ZEV 2018, 211
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 08.02.2017

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Enkel des Erblassers

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 10 U 31/17

DRsp Nr. 2018/2115

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Enkel des Erblassers

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen einen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an. Der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1938 ff; BGB § 2303 ff; BGB § 2325 ff; BGB § 2333 ff; PStG § 54 ff;

Gründe

I.