BGH - Urteil vom 10.07.1985
IVa ZR 151/83
Normen:
BGB §§ 2306, 2319, 2328, §§ 2311, 2221, § 2318 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 95, 222
MDR 1985, 1002
NJW 1985, 2828
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber pflichtteilsberechtigten Miterben; Berücksichtigung von Kosten der Testamentsvollstreckung

BGH, Urteil vom 10.07.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 151/83

DRsp Nr. 1996/6020

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber pflichtteilsberechtigten Miterben; Berücksichtigung von Kosten der Testamentsvollstreckung

»a) " 2318 Abs. 3 BGB wirkt nicht nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Alleinerben, sondern kann auch bei einer Erbenmehrheit eingreifen. b) Schlägt der Erbe in einem Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus, dann muß er die ihn beschwerenden Vermächtnisse und Auflagen grundsätzlich auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils voll tragen. Treten daneben auch noch Pflichtteilslasten auf, dann kann er die Vermächtnisse und Auflagen um den Betrag kürzen, um den die Pflichtteilslasten seinen eigenen Pflichtteil anderenfalls (zusätzlich) beeinträchtigen würden. c) § 2319 BGB wirkt auch in das Innenverhältnis mehrerer Miterben hinein. Er schützt den pflichtteilsberechtigten Miterben vor dem Pflichtteilsanspruch eines Dritten in der Weise, daß er diesem gegenüber seinen eigenen ordentlichen Pflichtteil verteidigen kann. d) Kosten der Testamentsvollstreckung bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich außer Betracht.«

Normenkette:

BGB §§ 2306, 2319, 2328, §§ 2311, 2221, § 2318 Abs. 3 ;

Tatbestand: