OLG München - Beschluss vom 27.07.2021
33 W 861/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 260 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 025 O 506/20

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege einer StufenklageSofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHNachlassverzeichnis auf einen falschen oder unklaren StichtagGewährung von PKH bei Stufenklage für alle Stufen

OLG München, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 33 W 861/21

DRsp Nr. 2022/79

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege einer Stufenklage Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH Nachlassverzeichnis auf einen falschen oder unklaren Stichtag Gewährung von PKH bei Stufenklage für alle Stufen

1. Einem Nachlassverzeichnis, das auf den falschen oder unklaren Stichtag erstellt ist, kommt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung zu. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht in diesen Fällen fort.2. Wird der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe für die Stufenklage gewährt, umfasst die Bewilligung sogleich alle Stufen. Eine Beschränkung der Bewilligung auf die Auskunftsstufe würde der bedürftigen Partei den Zugang zur Stufenklage verwehren.3. Die Bewilligung ist der Höhe nach jedoch begrenzt aus den sich aus der Auskunftsstufe ergebenden Zahlungsanspruch (Anschluss an OLG München BeckRS 2010, 25801 und OLG Brandenburg BeckRS 2021, 19057).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 18.05.2021 und 02.06.2021, Az. 025 O 506/20, aufgehoben.

2.

Der Klägerin wird mit Wirkung ab 16.10.2020 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die gesamte Stufenklage gewährt. Rechtsanwältin R. wird der Klägerin beigeordnet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § Abs. ;