BGH - Beschluss vom 19.08.2021
III ZB 23/21
Normen:
BGB § 2018; BGB § 2021; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 16/18
OLG Brandenburg, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 162/20

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Nachlassgegenstände durch Erben gegen zweite Ehefrau des vorverstorbenen Vaters und Sohnes der verstorbenen Großmutter als Erblasserin

BGH, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen III ZB 23/21

DRsp Nr. 2021/15022

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Nachlassgegenstände durch Erben gegen zweite Ehefrau des vorverstorbenen Vaters und Sohnes der verstorbenen Großmutter als Erblasserin

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, um zulässig zu sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 7. Zivilsenat - vom 24. Februar 2021 - 7 U 162/20 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2018; BGB § 2021; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, der neben seiner Schwester Erbe nach seiner im Jahr 2009 verstorbenen Großmutter (nachfolgend Erblasserin) ist, macht gegen die Beklagte - die zweite Ehefrau seines (vorverstorbenen) Vaters - in der dritten Stufe einer Klage gemäß § 254 ZPO Wert- beziehungsweise Schadensersatz für Nachlassgegenstände geltend.