BGH - Urteil vom 08.12.2004
IV ZR 223/03
Normen:
BGB § 2317 § 2084 ; BSHG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 505
DNotZ 2005, 296
FamRZ 2005, 448
MDR 2005, 692
NJW-RR 2005, 369
NotBZ 2005, 215
ZEV 2005, 117
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 24.09.2003
LG Konstanz, vom 26.02.2003

Geltendmachung von übergeleiteten Pflichtteilsansprüchen durch den Träger der Sozialhilfe; Auslegung einer Verwirkungsklausel

BGH, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen IV ZR 223/03

DRsp Nr. 2005/1595

Geltendmachung von übergeleiteten Pflichtteilsansprüchen durch den Träger der Sozialhilfe; Auslegung einer Verwirkungsklausel

»1. Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.2. Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 2317 § 2084 ; BSHG § 90 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben ihres am 22. Dezember 1999 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil (einschließlich eventueller Ausgleichung und Ergänzung) ihrer behinderten Schwester am Nachlaß des Vaters in Anspruch. Die Mutter der Beklagten und der Behinderten starb am 4. März 2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 29. Juni 2001 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet.