OLG München - Beschluss vom 07.07.2014
34 Wx 265/14
Normen:
BGB § 168; BGB § 172; GBO § 19;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 677
FamRZ 2014, 1942
NJW 2014, 3166
NotBZ 2015, 62
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Moosach Blatt 7843-12

Geltung einer Altersvorsorgevollmacht über den Tod hinaus

OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 265/14

DRsp Nr. 2014/12835

Geltung einer Altersvorsorgevollmacht über den Tod hinaus

Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", Verlag C. H. Beck).

Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Wege eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, ist davon auszugehen, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt -vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 168; BGB § 172; GBO § 19;

Gründe

I.