FG Hessen - Urteil vom 18.03.2004
4 K 1260/01
Normen:
AO § 60 Abs. 1 ; AO § 59 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 84 ;

Gemeinnützigkeit; Stiftung; Testament; Kinderhilfe; Stiftungsverfassung; Errichtung; Genehmigung - Satzungserfordernis für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 1260/01

DRsp Nr. 2005/662

Gemeinnützigkeit; Stiftung; Testament; Kinderhilfe; Stiftungsverfassung; Errichtung; Genehmigung - Satzungserfordernis für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen

1. Enthält die Satzung einer Stiftung eine einschränkende Regelung, wonach ihr Inkrafttreten von der behördlichen Genehmigung abhängt, liegt bis zur Erteilung der Genehmigung keine wirksame Satzung im Sinne des § 60 Abs. 1 AO vor. 2. Die bindende Beauftragung eines Testamentsvollstreckers mit der Erstellung einer Satzung, die die Voraussetzungen für eine gemeinnützige Stiftung erfüllt, ersetzt keine steuerlich anzuerkennende Satzung.

Normenkette:

AO § 60 Abs. 1 ; AO § 59 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 84 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Stiftung mit Sitz in Z. Die Stifterin verfügte die Gründung der Klägerin mit Testament vom xx.xx.1994 (Satzungsakte Bl. 119). Sie verstarb am xx.xx.1994. Das Testament bestimmt, dass die noch zu errichtende Stiftung mit dem Namen "A-Kinderhilfe-Stiftung" Alleinerbin der Erblasserin sein und die folgende Satzung haben solle:

" 1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung von Kindergärten für Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren in Z.

2. Das Stiftungsvermögen soll möglichst erhalten bleiben, so dass lediglich die Erträge für den vorgesehenen Zweck verwandt werden. ...