Die Klägerin ist eine Stiftung mit Sitz in Z. Die Stifterin verfügte die Gründung der Klägerin mit Testament vom xx.xx.1994 (Satzungsakte Bl. 119). Sie verstarb am xx.xx.1994. Das Testament bestimmt, dass die noch zu errichtende Stiftung mit dem Namen "A-Kinderhilfe-Stiftung" Alleinerbin der Erblasserin sein und die folgende Satzung haben solle:
" 1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung von Kindergärten für Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren in Z.
2. Das Stiftungsvermögen soll möglichst erhalten bleiben, so dass lediglich die Erträge für den vorgesehenen Zweck verwandt werden. ...
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