OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2021
10 W 59/20
Normen:
BGB § 2271 Abs. 2; BGB § 2265; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 1944; BGB § 1945 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 2 2094 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 789
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 867/19

Gemeinschaftliches Testament; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen; Ausschlagung; Ausschlagungsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 10 W 59/20

DRsp Nr. 2021/13237

Gemeinschaftliches Testament; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen; Ausschlagung; Ausschlagungsfrist

Wenn sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben und zu Schlusserben teils Verwandte nur des einen Ehegatten und teils Verwandte nur des anderen Ehegatten einsetzen, so ist im Zweifel nur davon auszugehen, dass die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die zugunsten der Verwandten des anderen Ehegatten getroffenen Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, nicht jedoch, dass auch die Zuwendungen zugunsten der eigenen Verwandten voneinander abhängen. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Ehegatte regelmäßig dem anderen das Recht belassen will, die Einsetzung derjenigen Schlusserben abzuändern, die nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sind.