BFH - Urteil vom 05.05.2004
II R 33/02
Normen:
EG Art. 56 Art. 58 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1279
DStRE 2004, 1030
IStR 2004, 759
ZEV 2004, 382
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2643/00

Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

BFH, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen II R 33/02

DRsp Nr. 2004/11678

Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

1. Zu den Voraussetzungen des § 13 a Abs. 4 ErbStG.2. Die ertragsteuerliche BV-Eigenschaft in der Person der Erblasserin ist nicht davon abhängig, dass diese die Grundstücke im Todeszeitpunkt selbst bewirtschaftet hat; diese Eigenschaft kann in der Person der Erblasserin vielmehr auch bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der Grundstücke vorgelegen haben.3. Ein Erbe ausländischer Grundstücke kann nur unter der Voraussetzung, dass - die Belegenheit geerbter Grundstücke im Inland unterstellt - § 13 a ErbStG anwendbar wäre, geltend machen, die Beschränkung des § 13 a ErbStG auf inländischen Vermögenserwerb sei gemeinschaftswidrig.

Normenkette:

EG Art. 56 Art. 58 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der in Frankreich lebende Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seiner 1998 verstorbenen und zuletzt in X wohnenden Mutter. Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke in Frankreich, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Der Erwerb dieser mit 5 444 666 FF bewerteten Grundstücke unterlag in Frankreich einer Erbschaftsteuer von 1 192 148 FF.