BFH - Urteil vom 24.11.2005
II R 11/04
Normen:
BewG § 9 § 138 Abs. 3 § 146 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 744
DStRE 2006, 479
ZEV 2006, 179
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2843/02

Gemischte Schenkung: Ermittlung des Verkehrswerts

BFH, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen II R 11/04

DRsp Nr. 2006/6590

Gemischte Schenkung: Ermittlung des Verkehrswerts

1. Bei einer gemischten Grundstücksschenkung bestimmt sich das Ausmaß der Bereicherung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Die Gegenleistung ist entspr. ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen.2. Für die Ermittlung des Verkehrswerts kann nicht gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 BewG auf einen typisierenden (Steuer-)Wert zurückgegriffen werden.

Normenkette:

BewG § 9 § 138 Abs. 3 § 146 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. November 1999 übertrug T der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unentgeltlich eine Eigentumswohnung. Die Klägerin übernahm auf dem Grundbesitz abgesicherte Verbindlichkeiten. Den Grundbesitzwert der Eigentumswohnung auf den 4. November 1999 stellte das Lagefinanzamt auf 135 000 DM fest.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Grundstücksübertragung als gemischte Schenkung und setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 22. Juni 2001 Schenkungsteuer in Höhe von 3 000 DM fest. Der Ermittlung des nach seiner Ansicht steuerpflichtigen Teils der Leistung der T legte das FA als Verkehrswert der Eigentumswohnung das Zweifache des festgestellten Grundbesitzwerts (270 000 DM) zugrunde.