OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2014
20 W 172/14
Normen:
BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1822 Nr. 10; BGB § 2032; BGB § 2033; BGB § 2385;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1902
FuR 2015, 619
NJW-RR 2015, 842
ZEV 2015, 342
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 28.04.2014

Genehmigungsbedürftigkeit des unentgeltlichen Erwerbs eines Erbteils durch einen Minderjährigen von den Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 20 W 172/14

DRsp Nr. 2015/7026

Genehmigungsbedürftigkeit des unentgeltlichen Erwerbs eines Erbteils durch einen Minderjährigen von den Eltern

Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß den §§ 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist wegen der Erbenhaftung aber nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist. In diesen Fällen kann auch die familiengerichtliche Genehmigung nach den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erforderlich sein.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1822 Nr. 10; BGB § 2032; BGB § 2033; BGB § 2385;

Gründe:

I.

In Abt. I lfd. Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs ist noch A als Eigentümer eingetragen. Dieser ist am ....2013 verstorben. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Darmstadt - Nachlassgericht - vom 07.10.2013, Az.: .../13 (2013), ist dieser von der Beteiligten zu 1. zu ½ und den Beteiligten zu 2. bis 4. zu jeweils 1/6 beerbt worden. In Abt. III lfd. Nrn. N1, N2, N3, N4 und N5 des betroffenen Grundbuchs sind mehrere Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken eingetragen.