OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2016
20 W 158/16
Normen:
BGB § 2200;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 488
ZEV 2016, 722
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen ...

Gerichtliche Bestimmung eines Testamentsvollstreckers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 20 W 158/16

DRsp Nr. 2016/17742

Gerichtliche Bestimmung eines Testamentsvollstreckers

Zur Frage des Vorliegens eines Ersuchens an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB. wenn die Erblasserin nach Anordnung der Testamentsvollstreckung weiter bestimmt hat: "Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers erfolgt gesondert privatschriftlich"

Hat die Erblasserin nach Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament lediglich weiter bestimmt, dass die Bestimmung des Testamentvollstreckers gesondert privatschriftlich erfolge, so ist für eine Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die dieser im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 70.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2200;

Gründe

Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner frist- und formgemäß eingegangenen Beschwerde vom 19. Mai 2016, auf die wegen ihres Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 45 f der Akte), gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 25. April 2016, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 41 der Akte), mit dem das Nachlassgericht es abgelehnt hat, einen Testamentsvollstrecker nach der Erblasserin zu ernennen.