OLG München - Beschluss vom 10.04.2014
31 Wx 18/14
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1821 Abs. 1; BGB § 1828;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1813

Gerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Nachlassgrundstücks, das im Wesentlichen den Nachlass darstellt und keine Erträge abwirft

OLG München, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 18/14

DRsp Nr. 2014/7412

Gerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Nachlassgrundstücks, das im Wesentlichen den Nachlass darstellt und keine Erträge abwirft

Gerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Nachlassgrundstücks, das im Wesentlichen den Nachlass darstellt und keine Erträge abwirft.

Die Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, das im Wesentlichen den einzigen Vermögenswert des Nachlasses darstellt und keine Erträge abwirft, dient der ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses. Das gilt insbesondere dann, wenn vorhandene Barmittel längerfristig zur Deckung der Kosten nicht ausreichen.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts xxx -Nachlassgericht - vom 25.11.2013 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erklärungen der Nachlasspflegerin in der notariellen Urkunde vom xxx (URNr. xxx) in Verbindung mit den Nachtragsurkunden vom xxx (URNr. xxx) und vom xxx (URNr. xxx) nachlassgerichtlich genehmigt werden.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Erben.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 280.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1821 Abs. 1; BGB § 1828;

Gründe

I.