Die Beschwerden der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts xxx -Nachlassgericht - vom 25.11.2013 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erklärungen der Nachlasspflegerin in der notariellen Urkunde vom xxx (URNr. xxx) in Verbindung mit den Nachtragsurkunden vom xxx (URNr. xxx) und vom xxx (URNr. xxx) nachlassgerichtlich genehmigt werden.
II.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Erben.
III.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 280.000 € festgesetzt.
I.
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