BGH - Urteil vom 24.10.1962
V ZR 1/61
Fundstellen:
MDR 1963, 121
DB 1963, 97
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 04.10.1960

Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus Erbvertrag Berechtigten; Folgen einer Ablösung einer Hypothekengewinnabgabe vor dem Tod des Erblassers für die vertragliche Leistungspflicht der durch Erbvertrag verpflichteten Erben; Voraussetzungen der Löschung eigener erbvertraglicher Ansprüche durch Selbstvornahme der Ablösung einer Hypothek; Anforderungen an die Auslegung des Willens eines Erblassers in einem Erbvertrag; Gebotenheit der Unterscheidung zwischen unmittelbarer und ergänzender Vertragsauslegung; Anforderungen an die Wirksamkeit der prozessualen Aufrechnung; Anforderungen an das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich Geldforderungen; Anwendungbarkeit des Grundsatzes venire contra factum proprium

BGH, Urteil vom 24.10.1962 - Aktenzeichen V ZR 1/61

DRsp Nr. 2012/11954

Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus Erbvertrag Berechtigten; Folgen einer Ablösung einer Hypothekengewinnabgabe vor dem Tod des Erblassers für die vertragliche Leistungspflicht der durch Erbvertrag verpflichteten Erben; Voraussetzungen der Löschung eigener erbvertraglicher Ansprüche durch Selbstvornahme der Ablösung einer Hypothek; Anforderungen an die Auslegung des Willens eines Erblassers in einem Erbvertrag; Gebotenheit der Unterscheidung zwischen unmittelbarer und ergänzender Vertragsauslegung; Anforderungen an die Wirksamkeit der prozessualen Aufrechnung; Anforderungen an das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich Geldforderungen; Anwendungbarkeit des Grundsatzes venire contra factum proprium

a) Ein mit der Gesamtschuldklage belangter Miterbe kann Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange und soweit sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Erbengemeinschaft befriedigen kann. Dies gilt bei einer Klage auf künftige Leistung auch dann, wenn die Aufrechnungsbefugnis bei der Erbengemeinschaft besteht und beim Gläubiger nur deshalb fehlt, weil seine eigene Forderung noch nicht fällig ist.b) Die Leistungsverweigerung führt in diesen Fällen nicht zu einer Verurteilung Zug um Zug, sondern in Höhe der Gegenforderung zur Klagabweisung.

Tenor