BayObLG - Beschluss vom 05.12.1991
BReg 3 Z 145/91
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 1, 2 ; KostO § 30 Abs. 1 § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 331
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3312/90
AG Fürth - 6 VI 1070/89,

Geschäftswert anwaltlicher Tätigkeit bei Erbscheinerteilung - Beschwerdewert nach jeweiligem wirtschaftlichen Interesse

BayObLG, Beschluss vom 05.12.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 145/91

DRsp Nr. 2005/20637

Geschäftswert anwaltlicher Tätigkeit bei Erbscheinerteilung - Beschwerdewert nach jeweiligem wirtschaftlichen Interesse

1. Der Gegenstand der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der einen am Erbscheinsverfahren beteiligten Miterben vertritt, entspricht seinem Wert nach grundsätzlich nur dem materiellen Interesse des vertretenen Verfahrensbeteiligten an dem Erbscheinserteilungsverfahren, somit in aller Regel dem Umfang des von dem Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Erbanteils.2. Im Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Beschwerdewert gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO vor allem nach dem entsprechenden wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Verfahrensbeteiligten.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 1, 2 ; KostO § 30 Abs. 1 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die am 7. 9. 1989 im Alter von 85 Jahren verstorbene Hausfrau Babetta F. war verwitwet und kinderlos. In ihrem handschriftlichen Testament vom 20.2.1986 hatte sie den Beteiligten zu 1) (einen Neffen), die Beteiligten zu 2) (Kinder ihrer Nichte) sowie sieben weitere Kinder von Nichten und Neffen als Erben eingesetzt. Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sein Erbrecht zu 1/5 ausweisen sollte, da nach dem Testament seiner Auffassung nach von einer Erbfolge nach Stämmen ausgegangen werden müsse.