OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2005
2 Wx 39/05
Normen:
KostO § 107 § 108 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 85
JurBüro 2006, 324
ZfIR 2006, 348
Vorinstanzen:
LG Aachen - 7 T 70/05 - 20.7.2005, 26.9.2005,
AG Jülich, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 105/00

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bei Einziehung des nur zur Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins - kein Verschlechterungsverbot bei Streitwertbeschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 39/05

DRsp Nr. 2006/6191

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bei Einziehung des nur zur Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins - kein Verschlechterungsverbot bei Streitwertbeschwerde

»1. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einziehung eines ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins richtet sich nicht nach dem Wert des Grundstücks. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ist vielmehr mit einem wesentlich geringeren Betrag anzusetzen. 2. Das Verbot der Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers gilt nicht im Beschwerdeverfahren betreffend den Geschäftswert.«

Normenkette:

KostO § 107 § 108 ;

Gründe: