BayObLG - Beschluss vom 23.06.2004
3Z BR 29/04
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 ; BGB 2357;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 393
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3330/03
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 0312/03

Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 29/04

DRsp Nr. 2004/12480

Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

»Der Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Miterbe seinen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins weiterverfolgt, bemisst sich im Regelfall nach dem angestrebten Anteil dieses Miterben am Nachlass. Ob der Wert des gesamten Nachlasses dann maßgeblich ist, wenn der Miterbe die Beschwerde auch im Interesse der anderen vermeintlichen Miterben führt, bleibt offen. Dies kann jedenfalls nicht schon allein daraus geschlossen werden, dass ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt worden war.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 ; BGB 2357;

Gründe: