OLG Naumburg - Beschluss vom 27.12.2000
10 Wx 31/99
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 13a Abs. 1 S. 2; ZPO § 550 ; BGB § 1589 Abs. 2, Abs. 1 ; MKSchG § 17 Abs. 2; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 779
OLGR-Naumburg 2001, 470
OLGReport-Naumburg 2001, 470
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 399/98
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 40 IV 02456/97

Gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR nach Inkrafttreten der Verfassung der DDR

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 10 Wx 31/99

DRsp Nr. 2001/11466

Gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR nach Inkrafttreten der Verfassung der DDR

»Zur Entwicklung der Rechtsaussichten zum gesetzlichen Erbrechts des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR nach Inkrafttreten der Fassung der DDR vom 07.10.1949.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 13a Abs. 1 S. 2; ZPO § 550 ; BGB § 1589 Abs. 2, Abs. 1 ; MKSchG § 17 Abs. 2; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 25.08.1964 verstorbene und zuletzt in H. wohnhaft gewesene Erblasser war bis zu seinem Tode mit der Beteiligten zu 2) verheiratet; aus dieser Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 3), hervor. Der Erblasser hatte zudem die Vaterschaft für zwei nichteheliche Söhne, den am 21.10.1952 geborenen Beteiligten zu 1) sowie den am 01.08.1957 geborenen H. G., anerkannt. Er hinterließ keine letztwillige Verfügung.

Für den verfahrensgegenständlichen Nachlass erteilte das Staatliche Notariat H. am 22.01. 1965 einen gemeinschaftlichen Erbschein unter dem Aktenzeichen 4 NR 32/65, welcher die Beteiligte zu 2) zu einem Viertel und die Beteiligte zu 3) zu drei Vierteln als Erben des Erblassers ausweist.