I.
Der am 25.08.1964 verstorbene und zuletzt in H. wohnhaft gewesene Erblasser war bis zu seinem Tode mit der Beteiligten zu 2) verheiratet; aus dieser Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 3), hervor. Der Erblasser hatte zudem die Vaterschaft für zwei nichteheliche Söhne, den am 21.10.1952 geborenen Beteiligten zu 1) sowie den am 01.08.1957 geborenen H. G., anerkannt. Er hinterließ keine letztwillige Verfügung.
Für den verfahrensgegenständlichen Nachlass erteilte das Staatliche Notariat H. am 22.01. 1965 einen gemeinschaftlichen Erbschein unter dem Aktenzeichen 4 NR 32/65, welcher die Beteiligte zu 2) zu einem Viertel und die Beteiligte zu 3) zu drei Vierteln als Erben des Erblassers ausweist.
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