FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.1999
9 K 360/99
Normen:
BewG § 138 Abs. 5 Satz 3; BewG § 145 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ; AO 1977 § 182 Abs. 1 ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 351 Abs. 2 ; AO 1977 § 171 Abs. 10 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 42 ; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 138 Abs. 5 Satz 1; AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 5; AO 1977 § 122 ; AO 1977 § 124 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1084

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren Miterben; Bekanntgabe des Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids nur an einen Miterben; Feststellung der Grundbesitzwerte als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuerbescheide der Miterben; im Klageverfahren gegen Folgescheid erhobene Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Grundlagenbescheids

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 9 K 360/99

DRsp Nr. 2001/1367

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren Miterben; Bekanntgabe des Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids nur an einen Miterben; Feststellung der Grundbesitzwerte als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuerbescheide der Miterben; im Klageverfahren gegen Folgescheid erhobene Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Grundlagenbescheids

1. Die Grundbesitzwerte für Grundstücke, die mehreren Miterben zuzurechnen sind, sind vom zuständigen Lagefinanzamt einheitlich und gesondert festzustellen; der Auffassung, wonach nur eine gesonderte Feststellung gegenüber jedem Miterben über die Höhe des Grundbesitzwertes und den Anteil des Miterben am Grundbesitzwert zu ergehen habe, ist nicht zu folgen. 2. Haben die Miterben keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten benannt, darf das Lagefinanzamt trotzdem den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Grundbesitzwerte an einen der Miterben adressieren und durch einen Hinweis nach § 183 Abs.1 Satz 5 AO 1977 auch mit Wirkung für und gegenüber den anderen Miterben bekanntgeben. 3. Der Bescheid, mit dem das Lagefinanzamt Grundbesitzwerte feststellt und zurechnet, ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Erbschaftsteuerbescheide der Miterben.