BFH - Urteil vom 21.12.2021
IV R 13/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 414
FamRZ 2022, 740
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 9/18

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen über laufende Einkünfte aus GewerbebetriebFeststellung eines VeräußerungsgewinnsUmqualifizierung laufender Einkünfte aus Gewerbebetrieb in solche aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen IV R 13/19

DRsp Nr. 2022/4028

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen über laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb Feststellung eines Veräußerungsgewinns Umqualifizierung laufender Einkünfte aus Gewerbebetrieb in solche aus Vermietung und Verpachtung

1. NV: Eine Erbengemeinschaft ist mit Übertragung ihrer gesamten Anteile auf eine einzige Person vollbeendet. 2. NV: Ein außergewöhnlich langer Zeitraum steht der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen. 3. NV: Ebenso wenig steht es der Annahme einer Betriebsunterbrechung entgegen, dass der bisherige Betriebsinhaber verstorben ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer (Erbes-)Erbengemeinschaft gehalten werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.03.2019 – 6 K 9/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.