OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2024
10 W 7/24
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 371
FamRZ 2025, 1660
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 15.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 262/23

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 10 W 7/24

DRsp Nr. 2025/6440

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs

1. Es kann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn der Erblasser mit seiner Zuwendung versucht, die Entscheidungen des Bedachten zu beeinflussen. Wird durch eine angeordnete Bedingung massiver Druck auf die Freiheitsrechte des Bedachten ausgeübt, kann dies mit der Testierfreiheit des Erblassers kollidieren. 2. Die Bedingung, dass die Vermächtnisnehmerin beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung gelebt hat, ist nicht sittenwidrig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.01.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 15.12.2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um im Klageweg einen Vermächtnisanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen zu können.