BFH - Urteil vom 15.03.2000
VIII R 51/98
Normen:
GewStG §§ 7, 2 Abs. 5 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1177
BFH/NV 2000, 927
BFHE 191, 385
BStBl II 2000, 316
DB 2000, 1159
DStR 2000, 922
DStZ 2000, 530
GmbHR 2000, 681
NZG 2000, 950
ZEV 2000, 244
ZEV 2000, 334
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Gewerbesteuer bei Sonderrechtsnachfolge

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 51/98

DRsp Nr. 2000/4679

Gewerbesteuer bei Sonderrechtsnachfolge

»Der bei einer Sonderrechtsnachfolge in den Mitunternehmeranteil beim Erblasser entstehende Gewinn aus der Entnahme des Sonderbetriebsvermögens unterliegt nicht der Gewerbesteuer.«

Normenkette:

GewStG §§ 7, 2 Abs. 5 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten waren S., der auch zu 3/5 am Stammkapital der GmbH beteiligt war, und seine beiden Töchter. Auf diese sollte nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditanteil des S. im Falle seines Todes je zur Hälfte übergehen.

S war Eigentümer eines dem Betrieb der Klägerin dienenden Grundstücks. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude war auf die besonderen Verhältnisse des Betriebs der Klägerin zugeschnitten.

S verstarb 1983. Erben wurden seine Ehefrau E. zu 1/2 und seine beiden Töchter zu je 1/4. E. wurde entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht Gesellschafterin der Klägerin.