BFH - Beschluss vom 06.11.2006
II B 37/06
Normen:
BGB § 2100 ; ErbStG § 6 § 20 Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 und 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 242
DStRE 2007, 174
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 74/04

Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen II B 37/06

DRsp Nr. 2006/30242

Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die gesetzlich vorgesehene Besteuerung des Vorerben verfassungsgemäß ist.

Normenkette:

BGB § 2100 ; ErbStG § 6 § 20 Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 und 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist befreite Vorerbin des im Jahr 2000 verstorbenen Erblassers. Nacherbin ist eine Stiftung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der unterschiedslosen Besteuerung von Vorerben und Vollerben rügte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, ein Vorerbe, der wie die Klägerin nach § 2136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in weitestmöglichem Umfang von den für Vorerben geltenden gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit sei, stehe wirtschaftlich einem "Vollerben" fast gleich und könne daher auch wie ein solcher besteuert werden.