BFH - Urteil vom 14.12.2006
IV R 3/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 16 § 34 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 2007, 426
BB 2007, 754
BFH/NV 2007, 601
BFHE 216, 233
BStBl II 2007, 777
DB 2007, 494
DStR 2007, 297
GmbHR 2007, 269
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 208/2002

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft

BFH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IV R 3/05

DRsp Nr. 2007/2840

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft

»1. Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. 2. Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 16 § 34 ; GewStG § 7 ;

Gründe: