BGH - Beschluss vom 22.05.2014
V ZB 146/13
Normen:
BGB § 1153; BGB § 1154; BGB § 1170; BGB § 1171 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1631
MDR 2014, 1074
NJW 2014, 3726
NJW-RR 2014, 1360
WM 2014, 1969
ZEV 2014, 558
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 3/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 7/07

Glaubhaftmachung der Unbekanntheit des Gläubigers bei einer Briefhypothek hinsichtlich Besitzes durch die möglichen Erben

BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen V ZB 146/13

DRsp Nr. 2014/11648

Glaubhaftmachung der Unbekanntheit des Gläubigers bei einer Briefhypothek hinsichtlich Besitzes durch die möglichen Erben

Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, kommt es bei einer Briefhypothek darauf an, ob die möglichen Erben des letzten bekannten Gläubigers den Brief haben oder Auskunft über den Verbleib des Briefes und seines letzten Inhabers geben können, nicht aber darauf, ob ihr Erbrecht nachgewiesen oder nachweisbar ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 3. September 2013 (36 T 3/07) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.278,23 €.

Normenkette:

BGB § 1153; BGB § 1154; BGB § 1170; BGB § 1171 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1;

Gründe

I.