OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2012
I-15 W 231/12
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1069
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 231/12

Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen I-15 W 231/12

DRsp Nr. 2012/22848

Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

1) Eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelgte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblasers entspricht.2) Die materielle Feststellungslast dafür, dass die Schreibleistung des Erblassers ohne relevante Fremdeinwirkung zustande gekommen ist, trägt derjenige, der Rechte aus dem Testament für sich herleitet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 450.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.