Die Beklagte ist die Nichte der Klägerin zu 2, die gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 31. März 1992 eine Eigentumswohnung übertrug. Im Vertrag wurde ein "Kaufpreis" von 53.000,-- DM vereinbart, der im wesentlichen durch Übernahme von Grundpfandrechten und diesen zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu zahlen war. Ferner verpflichtete sich die Beklagte u.a., den Klägern auf Lebenszeit eine wertgesicherte Monatsrente von 400,-- DM zu zahlen; diese Verpflichtung wurde durch eine Reallast gesichert.
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