FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2002
3 K 2209/00
Normen:
BewG § 146 ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 872
ZEV 2003, 432

Grundbesitzwert eines bebauten Grundstücks, für das ein Erbbaurecht bestellt ist; Verfassungsmäßigkeit der §§ 146, 148 Abs. 1 Satz 2 BewG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 2209/00

DRsp Nr. 2003/9387

Grundbesitzwert eines bebauten Grundstücks, für das ein Erbbaurecht bestellt ist; Verfassungsmäßigkeit der §§ 146, 148 Abs. 1 Satz 2 BewG

§§ 146, 148 Abs. 1 Satz 2 BewG verstoßen auch dann, wenn es um die Ermittlung des Grundbesitzwertes hochpreisiger Grundstücke geht, bei denen ein im Verhältnis zum aktuellen Wert niedriger Erbbauzins vereinbart worden war, und wenn das Ende der Laufzeit des Erbbaurechts naht, weder gegen das Übermaßverbot, Art. 20 Abs. 3 GG, noch gegen die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG, noch gegen das Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 GG.

Normenkette:

BewG § 146 ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Grundbesitzwert eines bebauten Grundstückes, für das ein Erbbaurecht bestellt ist.

Der Kläger ist Miterbe zu 3/10 an dem Nachlass des am 02. November 1998 verstorbenen Herrn P E B. Der Nachlass bestand im wesentlichen aus dem 563 qm großen, im Eigentum der Gemeinde H stehenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück A-Str. 5 in H, für das der Erblasser das Erbbaurecht, das in 1954 bestellt worden war, innehatte. Der jährlich zu zahlende Erbbauzins betrug im Todeszeitpunkt 75,06 DM.